Medizinisches Cannabis 2026: Was bereits gilt – und was noch geändert werden soll
Rund um medizinisches Cannabis werden derzeit mehrere gesetzliche Änderungen gleichzeitig diskutiert. Dabei geraten geltendes Recht, noch nicht beschlossene Gesetzesvorhaben und politische Bewertungen leicht durcheinander.
Für Patientinnen und Patienten, Ärzte, Apotheken und Unternehmen ist deshalb eine klare Trennung wichtig: Eine Änderung bei der Kostenübernahme durch die gesetzlichen Krankenkassen gilt bereits seit dem 30. Juli 2026. Zwei weitere Regelungsvorhaben befinden sich dagegen noch im parlamentarischen Verfahren.
Seit dem 30. Juli gilt eine neue GKV-Regel
Der besondere Leistungsanspruch für Cannabisarzneimittel in § 31 Absatz 6 des Fünften Sozialgesetzbuches wurde im Juli 2026 geändert.
Der Gesetzestext nennt jetzt Cannabisextrakte in standardisierter Qualität sowie Arzneimittel mit Dronabinol oder Nabilon. Getrocknete Cannabisblüten sind in diesem besonderen Leistungsanspruch nicht mehr enthalten.
Nach den Umsetzungshinweisen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung können getrocknete Cannabisblüten deshalb seit dem 30. Juli 2026 nicht mehr zulasten der gesetzlichen Krankenkassen verordnet werden. Patientinnen und Patienten, deren Blütentherapie zuvor von der Krankenkasse übernommen wurde, müssen nach dieser Auslegung auf ein anderes cannabishaltiges Arzneimittel umgestellt werden.
Wichtig ist die Unterscheidung: Diese Änderung betrifft die Erstattung durch die gesetzliche Krankenversicherung. Sie ist kein allgemeines Verbot, Cannabisblüten ärztlich zu verschreiben oder als Selbstzahler beziehungsweise im Rahmen einer privaten Krankenversicherung zu beziehen.
Derzeit ist ein sechsmonatiger Therapieversuch vorgesehen
Für eine erstmalige Versorgung mit den weiterhin erstattungsfähigen Cannabisarzneimitteln verlangt der aktuelle Gesetzestext zunächst einen sechsmonatigen Therapieversuch mit einem zugelassenen cannabishaltigen Fertigarzneimittel.
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung legt die gegenwärtige Formulierung so aus, dass ein solches Fertigarzneimittel grundsätzlich auch dann zunächst versucht werden muss, wenn es für die konkrete Erkrankung nicht zugelassen ist.
Die KBV weist allerdings darauf hin, dass ein unwirksames oder nicht verträgliches Medikament bereits vor Ablauf der sechs Monate abgesetzt werden kann. Patientinnen und Patienten, die schon vor dem 30. Juli 2026 mit Cannabisextrakten oder entsprechenden Rezepturarzneimitteln behandelt wurden, sollen von der neuen Versuchspflicht nicht betroffen sein.
Diese Auslegung war zwischen der KBV und dem Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen nicht von Anfang an einheitlich. Genau diese Unsicherheit ist nun Gegenstand eines weiteren Änderungsvorschlags.
Koalitionsfraktionen wollen die Regel erneut korrigieren
Am 4. Oktober 2026 legten CDU/CSU und SPD im Zusammenhang mit der geplanten Reform der Notfallversorgung einen Änderungsantrag zu § 31 Absatz 6 SGB V vor.
Danach soll der Vorrang eines zugelassenen cannabishaltigen Fertigarzneimittels künftig nur noch innerhalb des Anwendungsgebietes gelten, für das dieses Medikament tatsächlich zugelassen ist.
Außerdem soll die gesetzlich festgelegte Dauer von sechs Monaten gestrichen werden. Wie lange ein Therapieversuch sinnvoll ist, würde dann im Ermessen der behandelnden Vertragsärztin oder des behandelnden Vertragsarztes liegen. Ein unwirksames oder nicht verträgliches Medikament müsste nicht weiterverordnet werden.
In der Begründung werden auch bereits behandelte Patientinnen und Patienten ausdrücklich vom Vorrang des Fertigarzneimittels ausgenommen.
Dieser Änderungsantrag ist jedoch noch kein geltendes Recht. Solange er nicht vom Bundestag beschlossen, das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen und die Änderung verkündet wurde, bleibt der gegenwärtige Gesetzestext maßgeblich.
Der Vorschlag würde außerdem den Ausschluss getrockneter Cannabisblüten aus dem besonderen GKV-Leistungsanspruch nicht rückgängig machen. Er betrifft lediglich die Bedingungen für den vorgeschalteten Therapieversuch bei den weiterhin erfassten Cannabisarzneimitteln.
Separater Gesetzentwurf betrifft Telemedizin und Versand
Unabhängig von der GKV-Erstattung liegt dem Bundestag der Regierungsentwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes vor.
Der Entwurf trägt die Bundestagsdrucksachennummer 21/3061. Er wurde am 18. Dezember 2025 erstmals im Bundestag beraten und anschließend an die zuständigen Ausschüsse überwiesen. Im Januar 2026 fand dazu eine öffentliche Anhörung im Gesundheitsausschuss statt.
Der Entwurf betrifft vor allem medizinische Cannabisblüten. Vorgesehen sind unter anderem:
Vor der erstmaligen Verschreibung müsste ein persönlicher Kontakt zwischen Arzt und Patient in einer Praxis oder bei einem Hausbesuch stattfinden.
Eine telemedizinische Folgeverschreibung wäre nur möglich, wenn im laufenden oder in einem der drei vorhergehenden Quartale bereits eine entsprechende persönliche Untersuchung stattgefunden hat.
Der Versand medizinischer Cannabisblüten durch Versandapotheken an Endverbraucher wäre nicht mehr zulässig.
Der Botendienst einer Apotheke, der rechtlich vom gewöhnlichen Versandhandel zu unterscheiden ist, bliebe ausdrücklich unberührt.
Diese Bestimmungen würden vor allem telemedizinische Plattformen, Versandapotheken und Patientinnen und Patienten betreffen, die auf eine Versorgung ohne regelmäßige persönliche Arzt- oder Apothekenbesuche angewiesen sind.
Mögliche Auswirkungen auf Importeure, Großhändler oder Marktpreise wären dagegen indirekte wirtschaftliche Folgen. Sie stehen nicht als eigenständige Regelungen im Gesetzentwurf und sollten deshalb nicht als sichere gesetzliche Konsequenzen dargestellt werden.
Auch dieser Gesetzentwurf ist noch nicht in Kraft. Der derzeitige parlamentarische Beratungsstand bedeutet, dass die vorgeschlagenen Bestimmungen noch geändert, abgelehnt oder in anderer Form beschlossen werden können.
Werbung ist bereits eingeschränkt
Der Bundesrat hatte vorgeschlagen, ein ausdrückliches Verbot der Werbung für medizinisches Cannabis außerhalb medizinischer Fachkreise in das Medizinal-Cannabisgesetz aufzunehmen.
Die Bundesregierung lehnte diese Ergänzung mit der Begründung ab, dass medizinisches Cannabis als verschreibungspflichtiges Arzneimittel bereits unter das bestehende Publikumswerbeverbot des Heilmittelwerbegesetzes fällt.
Es wäre deshalb irreführend, von einem vollkommen neuen Werbeverbot zu sprechen. Nach Auffassung der Bundesregierung gelten die vorhandenen Werbebeschränkungen bereits heute.
Eine weitere Anregung des Bundesrates betrifft die einheitliche Anwendung der Arzneimittelpreisverordnung auf medizinisches Cannabis. Die Bundesregierung erklärte dazu lediglich, sie werde den Vorschlag prüfen. Eine neue verbindliche Preisregelung wurde damit noch nicht beschlossen.
Was sagt die wissenschaftliche Evaluation?
Am 1. April 2026 veröffentlichte der Forschungsverbund EKOCAN seinen zweiten Zwischenbericht zur Evaluation des Konsumcannabisgesetzes. Die Untersuchung basiert auf den bis März 2026 verfügbaren Informationen. Der abschließende Bericht wird erst 2028 erwartet.
Die bisherigen Ergebnisse ergeben kein einfaches Urteil über Erfolg oder Scheitern der Teillegalisierung.
Nach Angaben des Forschungsverbundes ist bislang kein Anstieg des Cannabiskonsums erkennbar, der eindeutig auf die Reform zurückgeführt werden könnte. Gleichzeitig stammt ein moderat wachsender Anteil des konsumierten Cannabis aus grundsätzlich legalen Quellen, vor allem aus privatem Eigenanbau und aus Apotheken.
Die Forschenden weisen aber auch auf problematische Entwicklungen hin. Dazu gehören die geringe Rolle der Anbauvereinigungen bei der Verdrängung des Schwarzmarktes, Schwierigkeiten bei der Verfolgung des weiterhin bestehenden illegalen Handels, ein Rückgang suchtpräventiver Frühinterventionen sowie gesundheitliche Bedenken gegenüber der routinemäßigen Verschreibung besonders wirkstoffreicher Cannabisblüten.
Die Bundesregierung und einzelne Minister haben daraus einen dringenden politischen Handlungsbedarf abgeleitet. Diese politische Bewertung muss jedoch von den wissenschaftlichen Zwischenergebnissen getrennt betrachtet werden.
Was bedeutet das für Betroffene?
Für gesetzlich versicherte Patientinnen und Patienten ist die Änderung vom 30. Juli 2026 bereits praktisch relevant. Wer bisher Cannabisblüten auf Kosten der Krankenkasse erhalten hat, sollte mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt und der Krankenkasse klären, welche Folgen die neue Rechtslage für die eigene Therapie hat.
Für privat Versicherte und Selbstzahler gelten bei der Kostenübernahme andere Bedingungen. Der Ausschluss aus dem besonderen GKV-Leistungsanspruch darf daher nicht mit einem allgemeinen Verschreibungs- oder Abgabeverbot verwechselt werden.
Die geplanten Einschränkungen bei Telemedizin und Versand sind dagegen noch nicht beschlossen. Patientinnen und Patienten, Ärzte, Apotheken oder Unternehmen sollten ihre Entscheidungen deshalb nicht so treffen, als wären diese Vorschläge bereits geltendes Recht.
Der Stand vom 10. Oktober 2026
Zusammengefasst gilt:
Die Änderung der GKV-Erstattung ist bereits in Kraft.
Getrocknete Cannabisblüten sind nicht mehr Teil des besonderen Leistungsanspruchs nach § 31 Absatz 6 SGB V.
Der gesetzlich vorgeschriebene sechsmonatige Therapieversuch gilt derzeit weiterhin.
Ein Koalitionsantrag soll diesen Therapieversuch auf zugelassene Anwendungsgebiete begrenzen und die feste Dauer streichen.
Der separate Gesetzentwurf zu persönlichem Arztkontakt, Telemedizin und Versand befindet sich weiterhin im parlamentarischen Verfahren.
Ein neues allgemeines Verbot medizinischer Cannabisblüten wurde nicht beschlossen.
Da beide laufenden Gesetzgebungsverfahren noch verändert werden können, sollte der parlamentarische Stand vor einer medizinischen, geschäftlichen oder rechtlichen Entscheidung erneut geprüft werden.
Dieser Beitrag dient der sachlichen Information. Er ersetzt keine medizinische oder rechtliche Beratung.


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